Treffen 2021 – traurig aber wahr

Hinweis: Die blauen Texte sind Original-Textstellen aus den offiziellen Verordnungen und Mitteilungen der entsprechenden Ministerien! Die Hervorhebungen in fetter Schrift habe ich zur besseren Übersicht gemacht.

Niedersachsen

Heute früh, am 07.05.2021, haben wir die neuen Verordnungen zur Corona-Politik in Niedersachsen erhalten, die ab Montag, den 10. Mai 2021 gelten sollen. Die „gelockerten“ Vorschriften gelten bei einer regionalen „Inzidenz“ unter 100. Es gelten ab sofort ausschließlich die Daten des RKI. Mögliche weitere Lockerungen sind frühestens für Ende Mai angedacht. Quelle: https://www.stk.niedersachsen.de/download/168162/Anlage_Lockerungen_Anfang_Mai_2021.pdf

Im folgenden habe ich mal einige, vornehmlich für unsere angepeilten Treffen relevanten Details zusammengetragen. Quelle ist die Presse-Informationsseite der Niedersächsischen Staatskanzlei: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/vorsichtige-schritte-in-richtung-normalitat-200074.htm

Nachtrag 09.05.2021 – Aus mir unbekannten Gründen ist der oben aufgeführte Link nun nicht mehr erreichbar. Eine wesentliche Passage, die meiner Erinnerung nach in der vorherigen Version so nicht vorhanden war, lautet: Ab dem morgigen Sonntag werden durch Bundesrecht Menschen deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport). Sie unterliegen auch nicht mehr den in einigen Landkreisen und Kommunen noch geltenden nächtlichen Ausgangssperren. Bereits seit dem 19. April werden in Niedersachsen vollständig Geimpfte und Genesene den Getesteten gleichgestellt. Sie müssen also keine Tests machen. Hier nun die neue Version des Links: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/anderungen-in-der-niedersachsischen-corona-verordnung-zur-umsetzung-der-ersten-vorsichtigen-lockerungsschritte-200236.html

Beherbergung (auch Campingplätze)

Von nächstem Montag (10.05.2021) an können in allen Regionen in Niedersachsen mit einer mindestens fünf Werktage andauernden Unterschreitung der 100er-Inzidenz Beherbergungsbetriebe wieder öffnen, allerdings in einer Anlaufphase zunächst als Vorsichtsmaßnahme nur für Landeskinder (was offensichtlich bedeutet, dass es in Niedersachsen nur Niedersachsen erlaubt ist, außerhalb ihrer eigenen Wohnung zu übernachten) Notwendig sind ein negativer Test bei der Anreise und weitere Tests mindestens zweimal pro Woche während des Aufenthalts in einer Ferienwohnung oder einem Ferienhaus. In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und auf Campingplätzen ist ein täglicher Test erforderlich. Die Testpflicht entfällt für vollständig geimpfte oder genesene Personen. Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gibt es eine Wiederbelegungssperre von einem Tag; Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nur bis zu 60 Prozent belegt werden. Hotelrestaurants sind zur Versorgung der dort beherbergten Gäste wieder geöffnet.

Selbsttest

Ein daheim durchgeführter Selbsttest gilt NICHT zur Erfüllung der Testpflicht bei Beherbergung, denn bei diesem Testergebnis ist nicht nachvollziehbar, ob es sich tatsächlich um das Ergebnis für die betreffende Person handelt. Wenn der Test aber unter Aufsicht gemacht wird, also beispielsweise direkt auf dem Campingplatz in Anwesenheit der dort beschäftigten Personen, dann ist auch ein Selbsttest zulässig.

Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testung/covid-19-testung-antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-198180.html

Gastronomie drinnen

unverändert geschlossen

Gastronomie draußen

  • NEU: Geöffnet mit Hygienekonzept (insb. Abstände)
  • Sperrstunde 23.00 Uhr
  • Zugang nur mit negativem Testnachweis

Rügen / Mecklenburg-Vorpommern

Darf ich ich derzeit in Mecklenburg-Vorpommern einreisen?

So lautet die Frage im FAQ auf dem „Regierungsportal Mecklenburg-Vorpommern“ https://www.regierung-mv.de/service/Corona-FAQs/Tourismus-und-Reisen/

Als Antwort ist folgendes zu lesen:

Grundsätzlich nicht. Es gelten in Deutschland momentan besondere Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus.

Urlaubsreisen aus anderen Bundesländern und dem Ausland sind derzeit nicht möglich.

Reisen aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern sind deshalb derzeit nur in Ausnahmefällen möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie dennoch einer Test- und/oder Quarantänepflicht unterliegen können, besonders, wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet kommen!

Zulässige Ausnahmen sind:

  • Sie sind vollständig geimpft und ihre letzte Impfung ist 14 Tage her. (ab 05.05.2021)
  • Sie haben ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern oder sind im Amt Neuhaus gemeldet. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
  • Sie reisen aus beruflichen Gründen nach Mecklenburg-Vorpommern.
  • Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um ein Mitglied ihrer Kernfamilie zu besuchen. Als Kernfamilie gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Sie können zusammen mit Ihren im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Lebensgefährten und Stiefkindern einreisen.
  • Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, damit Ihre Kinder eine Kita oder Schule besuchen können oder um selber eine allgemeinbildende Schule, Berufsschule oder Schule für Erwachsene hier im Land zu besuchen. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
  • Sie sind an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern immatrikuliert. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
  • Sie fahren nach Mecklenburg-Vorpommern, um hier zu heiraten.
  • Sie reisen ein, um getauft zu werden, weil Ihr Kind getauft wird oder weil Sie Taufpate sind.
  • Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um an einer Trauerfeier teilnehmen zu können.
  • Sie reisen aus zwingenden medizinischen Gründen nach Mecklenburg-Vorpommern oder um eine unaufschiebbare Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation antreten zu können.
  • Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um einer rechtlichen oder moralischen Verpflichtung nachzukommen. Eine moralische Verpflichtung kann beispielsweise der Besuch eines alleinstehenden Bewohners eines Pflegeheims sein, der keine Kernfamilie mehr besitzt
  • Sie verfügen über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern oder sind Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern. Jagdgäste, die nur für einen Tag, ein Wochenende oder ein bis zwei Wochen einreisen, dürfen nicht einreisen.
  • Sie wollen nach Mecklenburg-Vorpommern umziehen und können den Umzug nicht aufschieben. Auch die Einreise zum Zwecke der Immobiliensuche ist davon erfasst, wenn Sie nachweislich als Arbeitnehmer nach Mecklenburg-Vorpommern versetzt werden, Sie hier eine neue Arbeit aufnehmen oder hier einen neuen Unternehmenssitz begründen wollen.
  • Sie reisen nur durch die Bundesrepublik Deutschland oder Mecklenburg-Vorpommern durch und verlassen Mecklenburg-Vorpommern auf direktem Weg wieder.
  • Bitte führen Sie geeignete Schriftstücke mit sich, die belegen, dass Sie aus einem dieser Gründe nach Mecklenburg-Vorpommern reisen.

Ein Überblick über die in MV geltenden Corona-Regelungen (ab 24. April 2021) findet sich unter folgendem Link: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Regeln.pdf